Satzung KV Schwarze Sieben

 

 

 

Satzungen

 der

KV Schwarze Sieben e.V.

 

 

 

Präambel

 

In der Generalversammlung vom 27.04.1957 wurde der Zusammenschluss der beiden damaligen Gruppierungen „ Katholische Vereinigung“ und „Schwarzen Sieben“ und die Fortführung als „ Katholische Vereinigung Schwarze Sieben“ beschlossen. Dieser nichtrechtsfähige Verein wird nunmehr in einen rechtsfähigen Verein umgewandelt.

 

                                                               § 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  1. Der Name des Vereins lautet

             „Katholische Vereinigung Schwarze Sieben “.

  1. Der Verein hat seinen Sitz in 61169 Friedberg/Hessen.
  2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  3. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

 

      § 2

Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereines ist das kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Katholischen Pfarrgemeinde Friedberg zu pflegen, Insbesondere die Pflege des karnevalistischen Brauchtums. Dies wird verwirklicht durch öffentliche Fastnachtssitzungen und andere öffentliche Veranstaltungen, die geeignet sind Begegnungen außerhalb des Kirchenraumes zu ermöglichen.

 

 

        § 3

            Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die sich den Zielen des Vereins verpflichtet fühlt.  
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen ist der Antrag von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
  3. Der Vorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluss über die Aufnahme. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Bewerber verlangen, dass die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über die Aufnahme entscheidet.

 

       § 4

   Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Art und Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Das Mitglied ist vor einem derartigen Ausschluss vom Vorstand anzuhören. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen. Auf Antrag des Mitgliedes entscheidet über den Ausschluss die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Zur Bestätigung des Ausschlusses ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein Mitglied kann ferner durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von mindestens zwei Vereinsbeiträgen in Rückstand ist.

 

     § 5

  Mitgliedsbeitrag

 

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

     § 6

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

  • Der geschäftsführende Vorstand
  • Der erweiterte Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung.

 

   § 7

       Vorstand

 

Der Vorstand setzt sich aus einem geschäftsführenden und einem erweiterten Vorstand zusammen.

 

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

    a.  2 erste Vorsitzenden

    b.  1 stellvertretenden Vorsitzenden                                                            c.  Dem Schriftführer                                                                                     d. Dem stellvertretenden Schriftführer                                                     e. Dem Kassenwart                                                                                       f.  Dem stellvertretenden Kassenwart
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
  3. Dem erweiterten Vorstand gehören bis zu 9 gewählte Beisitzer, zwei Zeugwarte, der jeweilige Pfarrer oder sein Stellvertreter und der jeweilige Sitzungspräsident und dessen Stellvertreter an. Der Sitzungspräsident und sein Stellvertreter werden vom Gesamtvorstand gewählt.   
  4. Der geschäftsführende Vorstand und die bis zu neun Beisitzer werden auf der Jahreshauptversammlung durch einfache Stimmenmehrheit auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Auf Wunsch eines Mitgliedes findet eine geheime Wahl statt.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so ergänzt sich der Vorstand durch Nachwahl in einer Mitgliederversammlung.
  6. Beim Ausscheiden eines der 1.Vorsitzenden, führt der weitere 1. Vorsitzende die Geschäfte bis zur Nachwahl in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung weiter. Sind beide 1. Vorsitzende ausgeschieden, so führt der 2. Vorsitzende bis zur Nachwahl in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung weiter.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die von einem der ersten Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall vom zweiten Vorsitzenden mit einer Frist von 5 Tagen einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Vorstandssitzung leitet einer der ersten Vorsitzenden oder bei deren Abwesenheit der zweite Vorsitzende. Die Vorstandsbeschlüsse sind in geeigneter Form aktenkundig zu machen. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichen oder elektronischem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung auf diese Art der Beschlussfassung erklärt haben.
  8. Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein bei Schäden nur für Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

                                                              § 8

     Zuständigkeit des Vorstandes

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, die nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

                                                              § 9

         Mitgliederversammlung

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, in der Regel im vierten Quartal des Jahres statt. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Auf der Mitgliederversammlung werden die Jahresberichte des Gesamtvorstandes bekannt gegeben, die Entlastung darüber erteilt und eventuelle Neuwahlen durchgeführt.
  2. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Sie ist an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Kontaktadresse (Postanschrift, Faxnummer, E-Mail-Adresse) zu richten. Der Vorstand lädt mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich ein. Die Einladung hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu enthalten. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Später oder in der Mitgliederversammlung selbst können keine Anträge mehr gestellt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von den ersten Vorsitzenden oder deren Stellvertreter geleitet. Ist keines der vorstehenden Vorstandsmitglieder anwesend, wird der Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Die Zulassung muss unterbleiben, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn nicht das Gesetz oder die Satzung eine andere Mehrheit zwingend vorschreibt. Stimmenthaltung werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins oder zu seiner Verschmelzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  7. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer, der über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufnimmt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. In ihm sind Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung sowie die einzelnen Abstimmungsergebnisse festzuhalten. Satzungsänderungen sind im Wortlaut in das Protokoll aufzunehmen.
  8. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Festsetzung der Höhe der Beiträge
  • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
  • Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
  • Wahl des Kassenprüfers
  • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
  • Entscheidung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, wenn gegen die Entscheidung des Vorstandes dies von dem betreffenden Mitglied gewünscht wird.

                                       

                                        § 10

Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

 

 Über die Auflösung des Vereins kann nur eine allein für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung des Vereins mindestens zwei Liquidatoren.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Katholischen Kirchengemeinde St. Marien in Friedberg zu und ist für die kirchlichen Einrichtungen der Katholischen Kirchengemeinde St. Marien in Friedberg oder deren kirchlichen Zwecke zu verwenden.

 

      

      § 11

Datenschutz im Verein

                                                                              

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.          
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach                          

   Artikel 18 DS-GVO,

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

  1. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es  untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen    Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  2. Für die Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung ist der geschäftsführende Vorstand verantwortlich.
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© Michaela Zinnel